. . . Jagdvergehen

 

 

 

Jagdvergehen im Wald

Unser Wald ist verkommen zu einem Abenteuerspielplatz einer kleinen aber schiesswütigen Minderheit. Ca. 350.000 Jagdscheininhaber treiben ihr Unwesen in unserer gemeinsamen Natur. Durch dieses Hobby sterben jährlich ca. 5 Millionen Tiere auf grausamste Weise. Hier werden nicht nur geltendes Recht und bestehende Gesetze allzu oft missachtet, sondern auch der Umweltschutz um des jagdlichen Erfolges wegen, regelmäßig mit Füßen getreten. Schauen Sie selbst einmal genauer hin und helfen auch Sie aktiv mit, diese zahlreichen Jagdvergehen aufzudecken! 

In den meisten deutschen Jagdrevieren herrschen teilweise verheerende Missstände in Bezug auf folgende Punkte:

Kirrungen 
Unter einer „Kirrung“ versteht man das Anlocken von Wildtieren durch die Auslage von bekannten Futtermitteln Hier sind aber nur gesetzlich beschränkte Mengen erlaubt.

Müllablagerungen
Das Thema „Müllablagerungen“ versteht eigentlich jeder Waldbesucher. Spätestens bei dem Anblick des ersten verfaulten Hochsitzes fragt man sich, wo hier der viel zitierte Naturschutzgedanke der Jägerschaft bleibt.

Luderplätze
Luderplätze sind bei Jägern sehr beliebt, weil sie durch Ausbringung von tierischen Resten oder Schlachtabfällen auch die nacht-aktiven Beutegreifer, wie den Fuchs und Dachs anlocken sollen. 

Unerlaubte Jagdmethoden
Es darf beispielsweise nachts nicht gejagt werden. Ausnahmen: z. B. die Jagd auf Schwarzwild. Es ist auch verboten, die Jagd bei Dunkelheit durch Unterstützung von Scheinwerfern zu betreiben. Genauso gibt es auch bei der Fallenjagd ganz eindeutige Gesetzesvorschriften. Lebendfallen z.B. müssen gewährleisten, dass die gefangenen Tiere unverletzt bleiben, um Schmerzen zu vermeiden (Kastenfalle, Wippbrettfalle). Auch muss diese Fallenart mit Sichtschutz für das gefangene Tier ausgestattet sein. Totschlagfallen hingegen müssen sofort töten (Abzugeisen, Schwanenhals). Aber auch diese dürfen nur „verblendet“, das heißt in speziellen Fallenbunkern oder abschließbaren Kisten, eingesetzt werden, da sie immer eine Gefahr für andere Tiere und auch Menschen darstellen.

Mögliche Vorgehensweise:

Möglichst zu zweit (Zeugen) alles dokumentieren. Fotos machen sowie Ort bestimmen, (möglichst genau) Zeit, Datum sowie Verstoß vermerken. Anzeigen bei der unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltung) sowie Begehung der Stelle im Beisein der Beamten der Behörde Nicht „Abwimmeln“ lassen, sondern beharrlich sein und auf bestehende Gesetze verweisen. Notfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen.

Begründung: 
Diese Missstände aufzudecken und anzuzeigen ist absolut notwendig, um die eklatanten Gesetzesverstöße der Jäger an das Licht der Öffentlichkeit zu bringen, die Jagdbehörden aufmerksam zu machen und FÜR den Tier-, Natur-, und Umweltschutz langfristig etwas zu erreichen. Jäger sind keine Naturschützer, wie es die meisten Menschen immer noch glauben. Im Gegenteil. Sie nutzen die Unwissenheit der Bevölkerung und die Tatsache, dass der Wald fast unkontrollierbar ist, um ihre Triebe auszuleben. Das ursprüngliche und natürliche Verhalten der Tierarten wird massiv manipuliert, nur um möglichst hohe Abschüsse zu erzielen. Nur all zu oft zählen nicht Gesetze oder Umweltschutz, sondern ausschließlich der fragwürdige „jagdliche Erfolg“ 

Ein Hinweis: Bitte handeln Sie stets legal und halten Sie sich unbedingt an die bestehenden Gesetze

(Es reicht, wenn dies die Jäger nicht tun.) Es gibt viele Möglichkeiten sich über die bestehende Gesetzeslage (der einzelnen Bundesländer) zu informieren. Grundsätzlich gilt aber:

§ 2 Wald:
Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch Kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs-, und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. (Bundeswaldgesetz)

§ 14 Betreten des Waldes:
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Die Länder regeln Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. (siehe: Bundeswaldgesetz)