Jagdvergehen im Wald
Unser Wald ist verkommen zu einem Abenteuerspielplatz einer kleinen aber
schiesswütigen Minderheit. Ca. 350.000 Jagdscheininhaber treiben ihr Unwesen in
unserer gemeinsamen Natur. Durch dieses Hobby sterben jährlich ca. 5 Millionen
Tiere auf grausamste Weise. Hier werden nicht nur geltendes Recht und bestehende
Gesetze allzu oft missachtet, sondern auch der Umweltschutz um des jagdlichen
Erfolges wegen, regelmäßig mit Füßen getreten. Schauen Sie selbst einmal genauer
hin und helfen auch Sie aktiv mit, diese zahlreichen Jagdvergehen aufzudecken!
In den meisten deutschen Jagdrevieren herrschen teilweise verheerende
Missstände in Bezug auf folgende Punkte:
Kirrungen
Unter einer „Kirrung“ versteht man das Anlocken von Wildtieren durch die Auslage
von bekannten Futtermitteln Hier sind aber nur gesetzlich beschränkte Mengen
erlaubt.
Müllablagerungen
Das Thema „Müllablagerungen“ versteht eigentlich jeder Waldbesucher. Spätestens
bei dem Anblick des ersten verfaulten Hochsitzes fragt man sich, wo hier der
viel zitierte Naturschutzgedanke der Jägerschaft bleibt.
Luderplätze
Luderplätze sind bei Jägern sehr beliebt, weil sie durch Ausbringung von
tierischen Resten oder Schlachtabfällen auch die nacht-aktiven Beutegreifer, wie
den Fuchs und Dachs anlocken sollen.
Unerlaubte Jagdmethoden
Es darf beispielsweise nachts nicht gejagt werden. Ausnahmen: z. B. die Jagd auf
Schwarzwild. Es ist auch verboten, die Jagd bei Dunkelheit durch Unterstützung
von Scheinwerfern zu betreiben. Genauso gibt es auch bei der Fallenjagd ganz
eindeutige Gesetzesvorschriften. Lebendfallen z.B. müssen gewährleisten, dass
die gefangenen Tiere unverletzt bleiben, um Schmerzen zu vermeiden (Kastenfalle,
Wippbrettfalle). Auch muss diese Fallenart mit Sichtschutz für das gefangene
Tier ausgestattet sein. Totschlagfallen hingegen müssen sofort töten
(Abzugeisen, Schwanenhals). Aber auch diese dürfen nur „verblendet“, das heißt
in speziellen Fallenbunkern oder abschließbaren Kisten, eingesetzt werden, da
sie immer eine Gefahr für andere Tiere und auch Menschen darstellen.
Mögliche Vorgehensweise:
Möglichst zu zweit (Zeugen) alles dokumentieren. Fotos machen sowie Ort
bestimmen, (möglichst genau) Zeit, Datum sowie Verstoß vermerken. Anzeigen bei
der unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltung) sowie Begehung der Stelle im Beisein
der Beamten der Behörde Nicht „Abwimmeln“ lassen, sondern beharrlich sein und
auf bestehende Gesetze verweisen. Notfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde
einreichen.
Begründung:
Diese Missstände aufzudecken und anzuzeigen ist absolut notwendig, um die
eklatanten Gesetzesverstöße der Jäger an das Licht der Öffentlichkeit zu
bringen, die Jagdbehörden aufmerksam zu machen und FÜR den Tier-, Natur-, und
Umweltschutz langfristig etwas zu erreichen. Jäger sind keine Naturschützer, wie
es die meisten Menschen immer noch glauben. Im Gegenteil. Sie nutzen die
Unwissenheit der Bevölkerung und die Tatsache, dass der Wald fast
unkontrollierbar ist, um ihre Triebe auszuleben. Das ursprüngliche und
natürliche Verhalten der Tierarten wird massiv manipuliert, nur um möglichst
hohe Abschüsse zu erzielen. Nur all zu oft zählen nicht Gesetze oder
Umweltschutz, sondern ausschließlich der fragwürdige „jagdliche Erfolg“
Ein Hinweis: Bitte handeln Sie stets legal und halten Sie sich unbedingt an
die bestehenden Gesetze
(Es reicht, wenn dies die Jäger nicht tun.) Es gibt viele Möglichkeiten sich
über die bestehende Gesetzeslage (der einzelnen Bundesländer) zu informieren.
Grundsätzlich gilt aber:
§ 2 Wald:
Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
Als Wald gelten auch Kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege,
Waldeinteilungs-, und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen,
Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm
dienende Flächen. (Bundeswaldgesetz)
§ 14 Betreten des Waldes:
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren,
das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen
und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Die Länder
regeln Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund,
insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz
der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung
anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere
Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. (siehe:
Bundeswaldgesetz)
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