Satzung des Vereins NATUR OHNE JAGD e.V. § 1 Name, Sitz und Gerichtsstand Der Verein trägt den Namen NATUR OHNE JAGD e.V. Sitz des Vereins ist Bad Salzuflen. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle vereinsrechtlichen Angelegenheiten ist ausschließlich der Sitz des Vereins. § 2 Zweck Zweck des Vereins sind Belange des Natur- und Tierschutzes, mit dem Schwerpunkt Jagd und dem Ziel der Abschaffung der Jagd. Er leistet Aufklärungsarbeit in Form von schriftlicher und persönlicher Information. Zu diesem Zweck nutzt er alle gängigen und üblichen Medien. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Jäger, Jagdscheininhaber und Anwärter auf den Jagdschein. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a. mit dem Tod des Mitglieds b. durch freiwilligen Austritt c. durch Streichung von der Mitgliederliste d. durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Festsetzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus: a. dem/der Vorsitzenden b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c. dem/der Kassenführer(in). Jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, sind vertretungsberechtigt. Der/die stellvertretende Vorsitzende soll von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Vorstand noch aus zwei Personen besteht. Andernfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Amtszeit der in dieser Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder gilt für die restliche Wahlperiode; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. § 9 Mitgliederversammlung Die Einberufung der Mitgliedsversammlung kann in elektronischer Form, etwa durch E-Mail oder durch Bekanntgabe auf der entsprechenden Internetseite des Vereins erfolgen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie auf der Internetseite veröffentlicht wird, oder an die vom Mitglied zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift oder Email-Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a. Satzungsänderungen b. die Wahl des Vorstands, dessen Entlastung, sowie die Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern nach § 8 der Satzung c. die Festsetzung des Jahresbeitrages, seine Fälligkeit und seine Änderung e. die Auflösung des Vereins. Jährlich im Mai findet die reguläre ordentliche Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand, unter Angabe von Zweck und Grund, die Einberufung verlangt hat. Zuständig für die Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind bis Ende November eines jeden Jahres schriftlich an den Vorstand zu richten. Diese Anträge sind vom Vorstand als Tagesordnungspunkt in die Ladungsschrift aufzunehmen. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3-Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, die Satzungsänderung oder die Auflösung ist; eine Zweckänderung bedarf jedoch der Mehrheit von 9/10. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter (= 1. Vorsitzender oder bei seiner Verhinderung dem von der Versammlung bestellten Versammlungsleiter) und dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. § 10 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks - soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht - geht das Vermögen des Vereins an den als gemeinnützig anerkannten Verein „KiTiNa e.V.“ in Werl. |